37 Z. 2 ff.). Das Mobiltelefon sei so gut einsehbar gewesen, dass ein Chatverlauf habe erkannt werden können, worin am Ende ein Bild erschienen sei, welches der Beschuldigte angeklickt habe (pag. 37 Z. 12 ff.). Das Mobiltelefon sei gemäss seinen Feststellungen in der rechten Hand gewesen. Auch erscheine dies angesichts des Winkels des Bildschirms, welcher auf sie gezeigt habe, plausibler (pag. 37 Z. 22 ff.). Er wisse, wie es aussehe, wenn man das Telefon mit Bluetooth verbinde, so habe es aber nicht ausgesehen (pag. 37 Z. 30 ff.).