34 Z. 27 f.). Gemäss Anzeigerapport vom 11. Mai 2022 soll auf dem Display des Mobiltelefons des Beschuldigten deutlich ein Nachrichtenverlauf mit Bildern zu erkennen gewesen sein (pag. 3). Zeuge D.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass er, als das Polizeifahrzeug auf der gleichen Höhe auf der Überholspur neben dem Beschuldigten gefahren sei, gesehen habe, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon in der rechten Hand aufgestützt auf dem Lenkrad gehalten habe (pag. 37 Z. 2 ff.).