Auch betreffend die Handhabung des Mobiltelefons machte der Beschuldigte in beiden Einvernahmen übereinstimmende Aussagen. So habe er sowohl das Mobiltelefon als auch das Lenkrad in der linken Hand gehalten und mit der rechten Hand das Mobiltelefon bedient (pag. 12 Z. 58 ff.; pag. 34 Z. 17 ff. und 33 ff.). Es reiche aus, eine Hand am Lenkrad zu haben, solange genügend Widerstand am Lenkrad sei (pag. 12 Z. 70 f.). Es sei nicht möglich, dass er Nachrichten verschickt habe (pag. 34 Z. 11). Seinen Chatverlauf hätten die Polizisten anlässlich der Anhaltung nicht sehen wollen (pag. 12 Z. 55 ff; pag. 34 Z. 27 f.).