Weiter divergieren die Aussagen des Beschuldigten gegenüber jenen der beiden Zeugen hinsichtlich Haltens des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der darauf vorgenommenen Manipulationen. Gemäss Anzeigerapport vom 11. Mai 2022 habe der Beschuldigte vor Ort erklärt, lediglich die Bluetooth-Verbindung zum Fahrzeug wiederhergestellt zu haben (pag. 2). Dies bestätigte der Beschuldigte in der Folge sowohl bei der staatsanwaltlichen als auch der vorinstanzlichen Einvernahme (pag. 12 Z. 60 f.; pag. 33 Z. 31 ff.). Auch betreffend die Handhabung des Mobiltelefons machte der Beschuldigte in beiden Einvernahmen übereinstimmende Aussagen.