8 Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte während seiner Fahrt auf der Autobahn vorübergehend eine Schlangenlinie fuhr und dabei mehrmals mit den rechten Rädern die Linie des Pannenstreifens befuhr. 10.2.2 Weiter divergieren die Aussagen des Beschuldigten gegenüber jenen der beiden Zeugen hinsichtlich Haltens des Mobiltelefons sowie hinsichtlich der darauf vorgenommenen Manipulationen.