fehlenden Warnung der Fahr-Assistenten kann somit nicht einfach geschlossen werden, der Beschuldigte sei stets in der Mitte der Fahrspur gefahren und die Aussagen der Zeugen zu der beobachteten Schlangenspur seien unwahr. Die Aussagen des Beschuldigten sind insofern nicht hinreichend nachvollziehbar, erscheinen als Schutzbehauptung und vermögen die glaubhaften Zeugenaussagen der Polizisten nicht zu widerlegen.