Dies ist letztendlich aber auch unerheblich. Selbst wenn die Fahrhilfen tatsächlich eingeschaltet gewesen wären, kann im Einklang mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass angesichts der Gesamtumstände eher von Passivität dieser Fahrhilfen auszugehen ist. Aus den vom Beschuldigten eingereichten Gebrauchsanweisungen zu den Fahrassistenten seines Autos (pag. 17 und 18) kann nämlich vorab entnommen werden, dass es sich dabei nicht um einen Autopiloten handelt, wie vom Beschuldigten teilweise vorgebracht. Es handelt sich lediglich um zwei Unterstützungssysteme. Sowohl der Pilot Assist als auch der Spurhalteassistent (LKA) funktionieren gemäss