Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, vermögen die Verweise auf die Fahrassistenzsysteme den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. So erklärte die Verteidigung anlässlich des erstinstanzlichen Parteivortrags mit Verweis auf das Schreiben von F.________ (pag. 47), dass sich nicht mehr nachweisen lasse, ob die Fahrhilfen eingeschaltet gewesen seien oder nicht (pag. 42). Somit kann bereits schon die Behauptung, dass diese eingeschaltet gewesen seien, nicht abschliessend erstellt werden. Dies ist letztendlich aber auch unerheblich.