Aus der Aussage von Zeuge D.________ anlässlich der Hauptverhandlung unter Vorhalt seines Anzeigerapports wird ersichtlich, dass er den Beschuldigten auch nicht über Gebühr belastete, sondern lediglich bestätigte, woran er sich noch zu erinnern vermochte. Es ist denn auch weder bei ihm noch bei Zeuge E.________ ein Motiv für eine Falschbelastung ersichtlich. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend erwog, vermögen die Verweise auf die Fahrassistenzsysteme den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten.