Der Ansicht des Beschuldigten, die Aussagen der Zeugen seien angesichts der Abweichung betreffend mehrmaligem bzw. einmaligem Befahren des Pannenstreifens unglaubwürdig, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr wirken die Zeugenaussagen mit Blick auf das Fahrverhalten des Beschuldigten insgesamt wirklichkeitsnah und schlüssig. Wäre den Aussagen des Beschuldigten zu folgen, wonach er nicht in Schlangenlinien, sondern zentriert und ohne Annäherung an den Pannenstreifen mit Autopilot gefahren sein soll, liesse sich nicht erklären, weshalb die Polizisten