__, festgehalten im Anzeigerapport aber auch in der späteren Einvernahme, abzustellen, wonach die Sicherheitslinie befahren, nicht aber überfahren wurde. Diese Differenzierung in Abweichung zum Strafbefehl spielt letztendlich denn auch keine entscheidende Rolle, ist doch bereits das mehrfache Befahren der Sicherheitslinie zum Pannenstreifen hin ein hinlängliches Zeichen für Unachtsamkeit. Der Ansicht des Beschuldigten, die Aussagen der Zeugen seien angesichts der Abweichung betreffend mehrmaligem bzw. einmaligem Befahren des Pannenstreifens unglaubwürdig, kann nicht gefolgt werden.