Ob der Pannenstreifen bereits mit Befahrung der Markierungslinie oder erst bei Überfahren dieser Linie befahren wird, kann offengelassen werden. Das Befahren des Pannenstreifens im Sinne eines Überfahrens der Sicherheitslinie, wie im Strafbefehl erwähnt, ist als Sachverhaltselement nicht tatbestandsmässig. Es ist auf die konstanten, klaren und nicht übermässig belastenden Aussagen von Zeuge D.________, festgehalten im Anzeigerapport aber auch in der späteren Einvernahme, abzustellen, wonach die Sicherheitslinie befahren, nicht aber überfahren wurde.