Im Strafbefehl wurde dies von der zuständigen Staatsanwaltschaft etwas unpräzise mit «geriet mehrere Male mit den rechten Rädern auf den Pannenstreifen» übernommen. Auch in der vorinstanzlichen Befragung fiel der Begriff des Befahrens des Pannenstreifens nicht vom Zeugen, welcher erneut von Befahrung lediglich der Linie sprach, sondern – wohl in Anlehnung an den Strafbefehl – in der anschliessenden Frage von der Verfahrensleitung (pag. 36 Z. 34 ff.). Ob der Pannenstreifen bereits mit Befahrung der Markierungslinie oder erst bei Überfahren dieser Linie befahren wird, kann offengelassen werden.