41 Z. 14 ff.). Die Verteidigung macht zutreffend geltend, dass die beiden Zeugen den Vorwurf des mehrmaligen Befahrens des Pannenstreifens, wie ihm Anzeigerapport und im Strafbefehl festgehalten, an ihrer Einvernahme nicht mehr absolut bestätigen konnten, namentlich auch nicht Zeuge D.________, der Verfasser des entsprechenden Anzeigerapports. Dabei ist aber zu beachten, dass die Zeugeneinvernahmen fünf Monate nach dem beobachteten Vorfall stattfanden.