6 E.________ erklärte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme bei der Vorinstanz, D.________ und er hätten den Beschuldigten aufgrund seiner speziellen, sprich schwankenden, Fahrweise gesehen (pag. 40 Z. 25 f.). Das Auto habe Schlangenlinien gefahren, hin und her. Dies sei ein deutliches Zeichen, dass jemand am Handy sei. Wie die Fahrweise im Detail gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber sie sei den beiden Polizisten auf jeden Fall aufgefallen, weshalb sie sich entschieden hätten, dem Fahrer aufzufahren (pag. 41 Z. 14 ff.).