Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung einleitend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten insofern mit jenen der Zeugen übereinstimmen würden, als der Beschuldigte auf der A6 von Thun Nord her vor der Einfahrt in den Allmendtunnel vor dem zivilen Dienstfahrzeug der Polizisten gefahren sei. Betreffend die Frage, wie die Polizisten auf den Beschuldigten aufmerksam wurden, stellte die Vorinstanz auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D.________ und E.________, Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, ab, wonach der Beschuldigte durch seine schwankende Fahrweise aufgefallen sei.