5 zisten sein Telefon zur Prüfung angeboten habe, zeige deutlich, dass er nichts zu verbergen gehabt habe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei auch in diesem Punkt offensichtlich falsch und verletze zudem den Grundsatz «in dubio pro reo». Hinsichtlich Dauer sei offensichtlich, dass mit den 30 Sekunden der Manipulation der ganze Vorgang gemeint sei, inkl. Hervornehmen und Verstauen des Handys. Die reine Bedienung des Handys werde lediglich ca. 15 Sekunden gedauert haben.