Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich und offensichtlich falsch. Die Vorinstanz habe hinsichtlich des angeblich sichtbaren Chat-Verlaufs auf dem Display unkritisch auf die Aussagen von Zeuge D.________ abgestellt. Tatsächlich habe der Beschuldigte nur die Bluetooth-Verbindung zwischen Handy und Freisprechanlage des Autos wiederherstellen wollen. Der Umstand, dass er den Poli-