Weiter habe die Vorinstanz die Beweismittel betreffend Art und Weise der Handybedienung offensichtlich unrichtig gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten seien diesbezüglich detailliert und kongruent. Im Zweifel sei deshalb davon auszugehen, dass er das Telefon in seiner linken Hand (statt der rechten) zusammen mit dem Lenkrad gehalten habe. Es gebe schlicht keine Indizien und ergebe auch keinen Sinn, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich falsche Aussagen machen sollte. Eine zweihändige Bedienung des Handys sei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht ungewöhnlich. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich und offensichtlich falsch.