Die Vorinstanz sei trotz erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugen – hinsichtlich Zeuge E.________ auch trotz gänzlich fehlender Belastung – davon ausgegangen, dass der Beschuldigte den Pannenstreifen befahren habe und schliesse daraus, dass dieser mit der (unbestrittenen) Bedienung des Handys dem Strassenverkehr nicht die genügende Aufmerksamkeit habe zukommen lassen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz lasse sich bezüglich des mindestens einmaligen Befahrens des Pannenstreifens definitiv nicht halten und sei offensichtlich unrichtig. Weiter habe die Vorinstanz die Beweismittel betreffend Art und Weise der Handybedienung offensichtlich unrichtig gewürdigt.