Dabei habe er den Handlungsablauf detailliert und präzise schildern können. Mit einigen Aussagen habe er sich teilweise auch selber belastet. In den Aussagen der Zeugen hingegen, insbesondere von Zeuge D.________, gebe es diverse Widersprüche und Unstimmigkeiten, welche die Vorinstanz willkürlich übergangen habe. So will er als Fahrer des Autos mit Sicherheit einen Chat-Verlauf und Bilder erkannt haben, könne aber nicht sagen, um was für Bilder es sich gehandelt haben solle. Die Vorinstanz sei trotz erheblicher Widersprüche in den Aussagen der Zeugen – hinsichtlich Zeuge E.____