Selbst wenn er nicht achtsam gewesen wäre (was er bestreite), hätte insbesondere der Spurhalteassistent verhindert, dass er auf den Pannenstreifen fahre. Die von der Vorinstanz zitierten allgemeinen theoretischen Überlegungen insbesondere hinsichtlich der vorhandenen Realkennzeichen resp. der fehlenden Lügensignale in den Aussagen des Beschuldigten hätten keinen Niederschlag in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gefunden. Der Beschuldigte habe betreffend Kerngeschehen widerspruchsfreie, konstante, folgerichtige und stringente Aussagen ohne Strukturbrüche gemacht. Dabei habe er den Handlungsablauf detailliert und präzise schildern können.