Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird vorliegend verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen sinngemäss und zusammengefasst vor, die Kernfrage des Prozesses sei, ob er durch die Verwendung des Mobiltelefons dem Strassenverkehr noch die nötige Aufmerksamkeit habe zukommen lassen oder nicht. Die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz und die daraus abgeleitete rechtliche Würdigung seien offensichtlich falsch. Der Beschuldigte habe in