Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, Schlangenlinie gefahren zu sein und dabei den Pannenstreifen oder dessen Linie befahren zu haben. Sodann ist umstritten, wie resp. mit welcher Hand der Beschuldigte sein Mobiltelefon gehalten und bedient hat, welcher Verrichtung er am Mobiltelefon nachgegangen ist und inwiefern er durch die Verwendung des Mobiltelefons dem Strassenverkehr noch die nötige Aufmerksamkeit zukommen lassen konnte.