Der Beschuldigte war bezüglich Bedienens des Mobiltelefons sowohl bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 11 Z. 33) als auch bei der Einvernahme vor der Vorinstanz (pag. 33 Z. 31 ff.) geständig. Er gab dabei spontan an, das Mobiltelefon zwischen 20–40 Sekunden oder gar während bis zu einer Minute bedient zu haben (pag. 2, pag. 34 Z. 27 und pag. 11 Z. 36). Sein Verteidiger präzisierte im Plädoyer, dass von 30 Sekunden auszugehen sei, wobei dieser Zeitrahmen nicht nur die Zeit am Handybildschirm, sondern auch das Hervorholen und Wegräumen des Handys umfasse (pag.