2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2'527.70 und für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. unter Kosten- und Entschädigungsfolge.