Das Urteil der Vorinstanz wird vollumfänglich angefochten. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der Berufungserklärung des Beschuldigten begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder selbst die Anschlussberufung zu erklären (pag. 86 f.). Diese teilte mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 89 f.).