19. Die Beschwerde ist mangels Vorliegens wichtiger Gründe für einen Vollzugsaufschub i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG abzuweisen. IV. Kostenfolgen 20. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1’500.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.