17. Nach Ansicht der Kammer stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob es sich bei den vorgebrachten Gründen nicht um reine Vorwände handelt, um den Haftantritt hinauszuzögern. Dieser Schluss liegt mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in prozessrechtlicher Hinsicht nahe. So hat sich der Beschwerdeführer, anstatt den Brief des Obergerichts mit der Verfügung vom 23. Dezember 2022 direkt in Empfang zu nehmen, die Mühe gemacht, die Abholfrist zu verlängern (pag. 59 ff.).