6 kam (BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020, E. 3.4.3). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern beim nicht alleinerziehenden Beschwerdeführer ein wichtiger Grund vorliegen soll. 16.3 Sodann können die Kinder des Beschwerdeführers ihn grundsätzlich auch in der Vollzugsanstalt besuchen. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern bleibt somit nach wie vor gewährleistet.