Der Beschwerdeführer hat gemäss Urteil des Obergerichts vom 3. März 2022 sämtliche der Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten zugrundeliegenden Delikte nach der Geburt der Kinder begangen (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 156 ff.). Auch die Delikte, welche den nunmehr als Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssenden Geldstrafen und Bussen zugrunde liegen, hat der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Kinder begangen (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 171 ff.). Er delinquierte somit im Bewusstsein darüber, dass er Vater ist, und nahm damit auch die Trennung von den Kindern als gesetzliche Folge seines Verhaltens in Kauf.