Diese Übernahme ist sicherlich mit einem grossen Aufwand verbunden. Dies muss sich der Beschwerdeführer aber als erfahrener Geschäftsmann bereits zuvor bewusst gewesen sein. Im Zeitpunkt der Übernahme wusste er sodann schon mindestens sieben Monate von der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten. Er war sich somit bewusst, dass er diese neu übernommene Liegenschaft innert absehbarer Frist nicht mehr selber würde bewirtschaften können. 15.5 Es liegen somit keine wichtigen beruflichen Gründe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG vor.