Dass der Beschwerdeführer im Weiteren während laufenden vorinstanzlichen Verfahrens eine neue Liegenschaft für seinen Betrieb übernahm, ist mit Blick auf den nunmehr offensichtlich kurz bevorstehenden Haftantritt schlichtweg nicht nachvollziehbar. Gerade mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den Betrieb seiner Gasthäuser während vielen Jahren mit viel Herzblut und grossen persönlichen finanziellen Investitionen aufgebaut haben soll, ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer kurz vor Haftantritt die Bewirtschaftung einer neuen Liegenschaft übernimmt. Diese Übernahme ist sicherlich mit einem grossen Aufwand verbunden.