Er hätte sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – spätestens am 3. März 2022 mit dieser Suche befassen müssen. Dass der Beschwerdeführer im Weiteren während laufenden vorinstanzlichen Verfahrens eine neue Liegenschaft für seinen Betrieb übernahm, ist mit Blick auf den nunmehr offensichtlich kurz bevorstehenden Haftantritt schlichtweg nicht nachvollziehbar.