Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, musste der Beschwerdeführer somit seit längerer Zeit damit rechnen, eine längere Freiheitsstrafe antreten zu müssen. 15.4 Nichtsdestotrotz nahm der Beschwerdeführer die Suche nach einer geeigneten Stellvertretung erst am Tag seines Aufgebots auf. Er hätte sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – spätestens am 3. März 2022 mit dieser Suche befassen müssen.