14). In diesen Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2022 brachte er zudem vor, ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Liegenschaft übernommen zu haben und darauf angewiesen zu sein, mindestens in den ersten fünf Monaten für die Bewirtschaftung anwesend zu sein (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 14). Die Suche nach einem Stellvertreter erwähnte er hierbei nicht mehr. 15.2 Im Beschwerdeverfahren wiederholte er die mit Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2022 vorgebrachte Begründung und verlangte zunächst den Vollzugsauf-