17 Abs. 1 JVG; BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen). 15.1 Der Beschwerdeführer begründete den beantragten Vollzugsaufschub im vorinstanzlichen Verfahren primär mit der Suche nach einem Stellvertreter für den Betrieb seiner Gasthäuser und beantragte hierfür einen Vollzugsaufschub bis am 15. Januar 2023 bzw. gemäss Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren bis im Frühling 2023, z.B. Mitte März (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 7 und pag. 14).