14.3 Vorliegend fehlte in der ersten Verfügung des Obergerichts vom 22. November 2022 versehentlich der Hinweis auf die Zustellfiktion und deren Unabänderlichkeit durch Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien, der nicht anwaltlich vertreten ist. Aus diesem Grund wird die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2023 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wird im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren allerdings nachdrücklich auf die vorangehend erläuterte Zustellfiktion aufmerksam gemacht.