4 der Replik lief somit in Anwendung der Zustellfiktion am 6. Februar 2023 ab und die Replik vom 8. Februar 2023 erfolgte grundsätzlich zu spät, da der Beschwerdeführer ohne weiteres mit einer solchen Sendung rechnen musste. So wird gemäss den vorangehenden Ausführungen die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert, wenn ein Abholen beispielsweise in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags länger möglich ist.