O., N. 15 zu Art. 32 VRPG). Vorliegend setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. November 2022 in keiner Weise mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid der SID auseinander. Vielmehr wiederholte er seine Vorbringen gemäss seiner Eingabe vom 3. Oktober 2022 im vorinstanzlichen Verfahren (pag. 1; Vorakten 2022.SIDGS.576, pag.14). Dies wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren bemängelt (pag. 19). Es ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zweifelhaft, ob die Ausführungen den hiervor dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügen.