10. Am 10. Februar 2023 ging die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2023 ein (pag. 63). Darin wiederholte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. Dezember 2022 im Wesentlichen seine Ausführungen gemäss Beschwerde vom 19. November 2022 und beantragte die Verschiebung des Strafantritts auf frühestens Mitte August 2023 (pag. 63). 11. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel – vorbehaltlich umgehend einzureichender Bemerkungen – geschlossen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 67). Seitens der Parteien sind keine abschliessenden Bemerkungen eingelangt.