57 und pag. 53). Als Grund für den nicht erfolgreichen Zustellversuch wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden können (pag. 57). Gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post des zweiten Zustellversuchs vom 6. Januar 2023 wurde die Aufbewahrungsfrist durch den Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 verlängert und konnte in der Folge nicht zugestellt werden (pag. 59 und pag. 61). Im Ergebnis ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Dezember 2022 zugestellt wurde.