4. Mit Eingabe vom 19. November 2022 (Eingang: 21. November 2022) wendete sich der Beschwerdeführer an das Obergericht und monierte zusammengefasst, er habe am 1. Oktober 2022 eine neue Liegenschaft übernehmen können und sei darauf angewiesen, mindestens in den ersten fünf Monaten für die Bewirtschaftung anwesend zu sein. Zudem sei es wichtig, dass er das Besuchsrecht für seine Kinder wahrnehmen könne. Daher beantrage er erneut eine Verschiebung des Haftantritts bis im Frühling, Ende März 2023 (zum Ganzen pag. 1).