170 und pag. 174). Mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung teilte die BVD dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 mit, dass nebst der vorgenannten Freiheitsstrafe zusätzlich drei Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 261 Tagen aus nicht bezahlten Geldstrafen und Bussen zum Vollzug stünden, die vom Busseninkasso am 16. August 2022 zum Vollzug übermittelt worden seien (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 175 f.). Mit Eingabe vom 1. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch um Vollzugsaufschub bis am 15. Januar 2023 fest (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 180).