Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 623 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Oktober 2022 (2022.SIDGS.576) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) per 15. August 2022 zum Vollzug der Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022 auf (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 165 f.). Nachdem sich der Be- schwerdeführer bereits am 15. August 2022 telefonisch bei den BVD gemeldet und um eine Verschiebung des Haftantritts ersucht hatte, folgte am 16. August 2022 das schriftliche Gesuch um Verschiebung des Haftantritts bis zum 15. Januar 2023 (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 170 und pag. 174). Mit der Ge- währung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Abweisung teilte die BVD dem Beschwerdeführer am 22. August 2022 mit, dass nebst der vorgenannten Frei- heitsstrafe zusätzlich drei Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 261 Tagen aus nicht bezahlten Geldstrafen und Bussen zum Vollzug stünden, die vom Busseninkasso am 16. August 2022 zum Vollzug übermittelt worden seien (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 175 f.). Mit Eingabe vom 1. September 2022 hielt der Be- schwerdeführer an seinem Gesuch um Vollzugsaufschub bis am 15. Januar 2023 fest (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 180). 2. Mit Verfügung vom 7. September 2022 wiesen die BVD das Gesuch des Be- schwerdeführers um Vollzugsaufschub ab und boten ihn zum Vollzug seiner Frei- heitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafen auf den 24. Oktober 2022 auf (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 1 ff.). 3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Beschwerdeentscheid vom 19. Oktober 2022 ab (pag. 15 ff.). 4. Mit Eingabe vom 19. November 2022 (Eingang: 21. November 2022) wendete sich der Beschwerdeführer an das Obergericht und monierte zusammengefasst, er ha- be am 1. Oktober 2022 eine neue Liegenschaft übernehmen können und sei darauf angewiesen, mindestens in den ersten fünf Monaten für die Bewirtschaftung anwe- send zu sein. Zudem sei es wichtig, dass er das Besuchsrecht für seine Kinder wahrnehmen könne. Daher beantrage er erneut eine Verschiebung des Haftantritts bis im Frühling, Ende März 2023 (zum Ganzen pag. 1). 5. Gestützt auf die Eingabe vom 19. November 2022 eröffnete die Kammer mit Verfü- gung vom 22. November 2022 ein Beschwerdeverfahren, forderte bei der SID die relevanten Akten an und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 29 ff.). 6. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde (pag. 35 f.). 2 7. Nach Eingang der Stellungnahme der SID und der Akten wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2022 auch der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 37 ff.). 8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf den Beschwerdeentscheid der SID und verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 43). 9. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 45 ff.). Gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post des ersten Zustellversuchs vom 23. Dezember 2022 wurde die Aufbewah- rungsfrist durch den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 bis zum 28. De- zember 2022 verlängert (pag. 57). Nachdem die Verfügung vom 23. Dezember 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverlauf der Schweizerischen Post am 28. Dezember 2022 nicht zugestellt werden konnte (pag. 57), wurde sie an das Obergericht zurückgeschickt (pag. 57 und pag. 53). Als Grund für den nicht erfolg- reichen Zustellversuch wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe unter ange- gebener Adresse nicht ermittelt werden können (pag. 57). Gemäss Sendungsver- lauf der Schweizerischen Post des zweiten Zustellversuchs vom 6. Januar 2023 wurde die Aufbewahrungsfrist durch den Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 verlängert und konnte in der Folge nicht zugestellt werden (pag. 59 und pag. 61). Im Ergebnis ist aus den Akten nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Dezember 2022 zugestellt wurde. 10. Am 10. Februar 2023 ging die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2023 ein (pag. 63). Darin wiederholte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 23. Dezember 2022 im Wesentlichen seine Ausführungen gemäss Beschwerde vom 19. November 2022 und beantragte die Verschiebung des Straf- antritts auf frühestens Mitte August 2023 (pag. 63). 11. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel – vorbehaltlich umgehend einzureichender Bemerkungen – geschlossen und der schriftliche Ent- scheid in Aussicht gestellt (pag. 67). Seitens der Parteien sind keine abschliessen- den Bemerkungen eingelangt. II. Formelles 12. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 3 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerde von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten, wobei bei fristgebundenen Eingaben An- trag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VR- PG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfor- dernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begrün- dung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 32 VRPG). Vorliegend setzte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. November 2022 in keiner Weise mit dem angefochte- nen Beschwerdeentscheid der SID auseinander. Vielmehr wiederholte er seine Vorbringen gemäss seiner Eingabe vom 3. Oktober 2022 im vorinstanzlichen Ver- fahren (pag. 1; Vorakten 2022.SIDGS.576, pag.14). Dies wurde bereits im vorin- stanzlichen Verfahren bemängelt (pag. 19). Es ist auch im vorliegenden Beschwer- deverfahren zweifelhaft, ob die Ausführungen den hiervor dargelegten Anforderun- gen an eine Beschwerdebegründung genügen. Da es sich um eine Laienbe- schwerde handelt und die Beschwerde – wie im Folgenden dargelegt – ohnehin abzuweisen ist, ist auf sie einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 14. Es stellt sich die Frage, ob die eingereichte Replik zu beachten ist. 14.1 Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich mit eingeschriebener Post oder mit gerichtlicher Urkunde eröffnet (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen be- rechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Daran än- dern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrück- behalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. 14.2 Vorliegend konnte die Verfügung vom 23. Dezember 2022 gemäss Sendungsver- lauf der Schweizerischen Post zunächst nicht erfolgreich zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden konnte (pag. 57). Am 6. Januar 2023 erfolgte ein zweiter Zustellversuch, bei dem die Sen- dung am 9. Januar 2023 zur Abholung gemeldet wurde (pag. 61). Der letzte Tag der Abholfrist war somit der 16. Januar 2023 (pag. 61). Die Frist zur Einreichung 4 der Replik lief somit in Anwendung der Zustellfiktion am 6. Februar 2023 ab und die Replik vom 8. Februar 2023 erfolgte grundsätzlich zu spät, da der Beschwerdefüh- rer ohne weiteres mit einer solchen Sendung rechnen musste. So wird gemäss den vorangehenden Ausführungen die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert, wenn ein Abholen beispielsweise in Folge eines Zurückbehaltungsauf- trags länger möglich ist. Somit ist vorliegend grundsätzlich unbeachtlich, dass die Sendung infolge der Verlängerung der Abholfrist durch den Beschwerdeführer bis zum 6. Februar 2023 abgeholt werden konnte. 14.3 Vorliegend fehlte in der ersten Verfügung des Obergerichts vom 22. November 2022 versehentlich der Hinweis auf die Zustellfiktion und deren Unabänderlichkeit durch Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien, der nicht anwaltlich ver- treten ist. Aus diesem Grund wird die Replik des Beschwerdeführers vom 8. Febru- ar 2023 berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wird im Hinblick auf allfällige künftige Verfahren allerdings nachdrücklich auf die vorangehend erläuterte Zustellfiktion aufmerksam gemacht. So ist auch seine Ausführung, er habe eine Fristverlänge- rung erhalten, falsch. 14.4 Mit Replik vom 8. Februar 2023 erweiterte der Beschwerdeführer den mit Be- schwerde vom 19. November 2022 gestellten Antrag und beantragte den Vollzugs- aufschub bis Mitte August 2023. Aufgrund nachfolgender Ausführungen ist hierauf nicht weiter einzugehen. III. Materielles 15. Der Beschwerdeführer beantragt wie vor der Vorinstanz einen Vollzugsaufschub und gab hierfür insbesondere berufliche Gründe an. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen für einen Vollzugsaufschub zutref- fend wiedergibt, und diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Zu wiederholen ist an dieser Stelle lediglich, dass ein Vollzugsaufschub nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden kann und die Praxis zu Vollzugsaufschüben äusserst restriktiv ist (Art. 17 Abs. 1 JVG; BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen). 15.1 Der Beschwerdeführer begründete den beantragten Vollzugsaufschub im vorin- stanzlichen Verfahren primär mit der Suche nach einem Stellvertreter für den Be- trieb seiner Gasthäuser und beantragte hierfür einen Vollzugsaufschub bis am 15. Januar 2023 bzw. gemäss Schlussbemerkungen im vorinstanzlichen Verfahren bis im Frühling 2023, z.B. Mitte März (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 7 und pag. 14). In diesen Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2022 brachte er zudem vor, ab dem 1. Oktober 2022 eine neue Liegenschaft übernommen zu haben und darauf angewiesen zu sein, mindestens in den ersten fünf Monaten für die Bewirt- schaftung anwesend zu sein (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 14). Die Suche nach einem Stellvertreter erwähnte er hierbei nicht mehr. 15.2 Im Beschwerdeverfahren wiederholte er die mit Schlussbemerkungen vom 3. Ok- tober 2022 vorgebrachte Begründung und verlangte zunächst den Vollzugsauf- 5 schub bis Ende März 2023 und schliesslich mit Replik vom 8. Februar 2023 bis Mit- te August 2023 (pag. 1 und pag. 63). 15.3 Der Beschuldigte wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland bereits am 5. August 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde durch das Obergericht am 3. März 2022 bestätigt (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 123 ff.). Bereits davor waren dem Beschwerdeführer zudem die Urteile vom 9. September 2019, vom 18. Dezember 2019 und vom 20. April 2020 bekannt, wonach ihm bei schuldhafter Nichtbezahlung zweier Geldstrafen und einer Busse Ersatzfreiheitsstrafen drohten (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 171 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, musste der Beschwerdeführer somit seit längerer Zeit damit rechnen, eine längere Freiheitsstrafe antreten zu müssen. 15.4 Nichtsdestotrotz nahm der Beschwerdeführer die Suche nach einer geeigneten Stellvertretung erst am Tag seines Aufgebots auf. Er hätte sich – wie die Vorin- stanz zutreffend ausführt – spätestens am 3. März 2022 mit dieser Suche befassen müssen. Dass der Beschwerdeführer im Weiteren während laufenden vorinstanzli- chen Verfahrens eine neue Liegenschaft für seinen Betrieb übernahm, ist mit Blick auf den nunmehr offensichtlich kurz bevorstehenden Haftantritt schlichtweg nicht nachvollziehbar. Gerade mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den Betrieb seiner Gasthäuser während vielen Jahren mit viel Herzblut und grossen persönli- chen finanziellen Investitionen aufgebaut haben soll, ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer kurz vor Haftantritt die Bewirtschaftung einer neuen Liegen- schaft übernimmt. Diese Übernahme ist sicherlich mit einem grossen Aufwand ver- bunden. Dies muss sich der Beschwerdeführer aber als erfahrener Geschäftsmann bereits zuvor bewusst gewesen sein. Im Zeitpunkt der Übernahme wusste er so- dann schon mindestens sieben Monate von der Verurteilung zur Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten. Er war sich somit bewusst, dass er diese neu übernommene Lie- genschaft innert absehbarer Frist nicht mehr selber würde bewirtschaften können. 15.5 Es liegen somit keine wichtigen beruflichen Gründe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG vor. 16. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren nannte der Beschwerdeführer als Begrün- dung seines Antrags um Vollzugsaufschub sodann erstmals die Wahrnehmung des Besuchsrechts für seine Kinder als Grund. 16.1 Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer vier Kinder im Alter von 12, 8 und 5 Jahren hat (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 53 f). Der Be- schwerdeführer hat gemäss Urteil des Obergerichts vom 3. März 2022 sämtliche der Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten zugrundeliegenden Delikte nach der Geburt der Kinder begangen (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 156 ff.). Auch die Delikte, welche den nunmehr als Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssenden Gelds- trafen und Bussen zugrunde liegen, hat der Beschwerdeführer nach der Geburt seiner Kinder begangen (amtliche Akten BVD Nr. 1112/22 Band I, pag. 171 ff.). Er delinquierte somit im Bewusstsein darüber, dass er Vater ist, und nahm damit auch die Trennung von den Kindern als gesetzliche Folge seines Verhaltens in Kauf. 16.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auch betreffend Voll- zug einer Freiheitsstrafe bei einer rechtskräftig verurteilten, alleinerziehenden Mut- ter eines 6-jährigen Sohnes und einer 13-jährigen Tochter zum gleichen Schluss 6 kam (BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020, E. 3.4.3). Es ist somit nicht ersicht- lich, inwiefern beim nicht alleinerziehenden Beschwerdeführer ein wichtiger Grund vorliegen soll. 16.3 Sodann können die Kinder des Beschwerdeführers ihn grundsätzlich auch in der Vollzugsanstalt besuchen. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern bleibt somit nach wie vor gewährleistet. Gerade mithilfe der Unterstützung durch die Beiständin der Kinder und des Coaches des Beschwerdeführers, B.________, sollte es ohne weiteres möglich sein, den persönlichen Verkehr auf- rechtzuerhalten. 16.4 Es liegen somit auch keine wichtigen familiären Gründe i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG vor. 17. Nach Ansicht der Kammer stellt sich nach dem Gesagten die Frage, ob es sich bei den vorgebrachten Gründen nicht um reine Vorwände handelt, um den Haftantritt hinauszuzögern. Dieser Schluss liegt mit Blick auf das Verhalten des Beschwerde- führers in prozessrechtlicher Hinsicht nahe. So hat sich der Beschwerdeführer, an- statt den Brief des Obergerichts mit der Verfügung vom 23. Dezember 2022 direkt in Empfang zu nehmen, die Mühe gemacht, die Abholfrist zu verlängern (pag. 59 ff.). Weiter ist höchst fraglich, ob der Beschwerdeführer auch mit seinem neuen Vorbringen der Wahrnehmung des Besuchsrechts durch eine «Instrumentalisie- rung» der Kinder versucht, den Haftantritt hinauszuzögern. So waren seine Kinder in den vorinstanzlichen Verfahren nie Gegenstand seiner Eingaben, obschon er zu jedem Verfahrenszeitpunkt bereits Vater der vier Kinder war. Für die schlichte Hin- auszögerung spricht auch, dass der Beschwerdeführer die Haft zunächst am 15. Januar 2023 (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 7), dann im Frühling, z.B. Ende März 2023 (Vorakten 2022.SIDGS.576, pag. 14), antreten wollte und im Beschwer- deverfahren gar einen Aufschub bis frühestens Mitte August 2023 verlangte (pag. 63). 18. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerde- führer selbstverständlich freisteht, jederzeit die in Ersatzfreiheitsstrafen umgewan- delten Geldstrafen und Bussen zu begleichen und so seine zu verbüssenden Er- satzfreiheitsstrafen entsprechend zu verringern. 19. Die Beschwerde ist mangels Vorliegens wichtiger Gründe für einen Vollzugsauf- schub i.S.v. Art. 17 Abs. 1 JVG abzuweisen. IV. Kostenfolgen 20. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1’500.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 7 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 23. Februar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8