Gegen B.________ war eben gerade kein Strafbefehl erlassen worden, gegen welchen er mittels Einsprache ans erstinstanzliche Gericht hätte gelangen können (vgl. Art. 356 Abs. 7 StPO sowie DAPHINOFF, Basler Kommentar StPO, 10 3. Aufl. 2023, N 45 zu Art. 356; SCHWARZENEGGER, Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 356). Die Staatsanwaltschaft hatte stattdessen ordentliche Anklage gegen ihn erhoben. Somit verblieb als einzige prozessuale Möglichkeit die Revision. IV. Kosten