18. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft darauf hinweist, dass die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin anstatt ihres Schreibens an die Gesuchstellerin ihren Entscheid in Anwendung von Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 Abs. 1 StPO auf das Verfahren der Gesuchstellerin hätte ausdehnen können, ist festzuhalten, dass die prozessualen Voraussetzungen eines beneficium cohaesionis (Strafbefehlsverfahren, wobei nur gegen einen der beiden Strafbefehle Einsprache erhoben wird) vorliegend nicht erfüllt waren. Gegen B.___