17. In der Folge ist der Strafbefehl vom 12. Oktober 2021 im Verfahren BJS 20 7751 mit Bezug auf die Verurteilung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss den Sachverhaltsvorwürfen unter Ziff. 2a und 2b zweiter Satz aufzuheben. Die Gesuchstellerin wird freigesprochen vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, angeblich begangen durch den Tatvorwurf gemäss Ziff. 2a und 2b zweiter Satz des Strafbefehls. Von diesem Freispruch nicht berührt ist der Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, begangen durch den Tatvorwurf gemäss Ziff. 2b erster Satz.