Der Sachverhalt erlaubt es vorliegend nicht, als Berufungsinstanz direkt einen neuen Entscheid zu fällen, weil die Gesuchstellerin sonst in Bezug auf die gänzlich neu festzusetzende Strafe in ihrem Instanzenzug beschnitten würde. Es bleibt somit nichts anderes, als die Sache zur neuen Beurteilung der Straffolgen und des Kostenpunktes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese wird den Teilfreispruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne der Erwägungen zu verfügen haben.