16. Aufgehoben wird der Strafbefehl in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Zusammenhang mit dem Sachverhalt gemäss Ziff. 2a und 2b zweiter Satz sowie die damit zusammenhängende Gesamtgeldstrafe und die Kostenverlegung. Diesbezüglich erfolgt ein Freispruch. Der Sachverhalt erlaubt es vorliegend nicht, als Berufungsinstanz direkt einen neuen Entscheid zu fällen, weil die Gesuchstellerin sonst in Bezug auf die gänzlich neu festzusetzende Strafe in ihrem Instanzenzug beschnitten würde.